Entrümpelung und Haushaltsauflösung von der Steuer absetzen (§35a EStG)
Zuletzt geprüft am 13. Juli 2026 · Entrümpelungsdienst seit 1998
Ja, du kannst eine Entrümpelung oder Haushaltsauflösung von der Steuer absetzen – als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 EStG. Das Finanzamt zieht dir 20 Prozent der Arbeitskosten direkt von der Steuer ab, höchstens 4.000 Euro pro Jahr. Wichtig: Begünstigt sind nur die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten – nicht das Material und nicht die Entsorgungsgebühren. Und es gibt zwei harte Bedingungen: Du brauchst eine Rechnung, und du musst per Überweisung zahlen. Wer bar bezahlt, verliert den Steuervorteil komplett. In diesem Ratgeber erklären wir dir Schritt für Schritt, was absetzbar ist, welche Voraussetzungen gelten, wo du die Kosten in der Steuererklärung einträgst – und was in den kniffligen Fällen gilt, etwa bei der Wohnung eines Verstorbenen.
Kurz und klar: Entrümpelung ist eine haushaltsnahe Dienstleistung
Eine Entrümpelung oder Haushaltsauflösung fällt steuerlich in der Regel unter die haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG. Das Gesetz gewährt hier eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro im Jahr.
Der entscheidende Punkt: Es handelt sich nicht um einen Freibetrag oder eine Ausgabe, die dein zu versteuerndes Einkommen senkt – es ist ein direkter Abzug von deiner Steuerschuld. Zahlst du also 800 Euro Arbeitskosten für die Entrümpelung, bekommst du 160 Euro (20 Prozent) unmittelbar von der Steuer zurück. Das macht § 35a EStG so wertvoll: Jeder abgesetzte Euro Arbeitskosten spart dir 20 Cent bare Steuer.
Manche Anbieter ordnen einzelne Arbeiten auch den Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG zu (etwa wenn nach der Räumung noch renoviert wird). Dafür gilt ein eigener, niedrigerer Höchstbetrag von 1.200 Euro pro Jahr. Für die klassische Entrümpelung ist aber der Topf der haushaltsnahen Dienstleistungen mit 4.000 Euro der relevante – und großzügigere.
Wie viel bekommst du zurück? Prozentsatz und Höchstbeträge
Der Prozentsatz ist in beiden Fällen gleich: 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen werden dir von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen. Unterschiedlich sind nur die Höchstbeträge – und die beziehen sich auf die Steuerersparnis, nicht auf die Rechnungssumme.
Für haushaltsnahe Dienstleistungen (dazu zählt die Entrümpelung) beträgt der Höchstbetrag 4.000 Euro Steuerermäßigung pro Jahr. Das entspricht 20.000 Euro begünstigten Arbeitskosten – eine Grenze, die eine einzelne Haushaltsauflösung praktisch nie erreicht. Bei diesem Thema bist du also in aller Regel weit unter dem Deckel.
Für Handwerkerleistungen liegt der Höchstbetrag bei 1.200 Euro Steuerermäßigung pro Jahr (entspricht 6.000 Euro Arbeitskosten). Die beiden Töpfe sind getrennt: Du kannst im selben Jahr sowohl haushaltsnahe Dienstleistungen als auch Handwerkerleistungen geltend machen und beide Höchstbeträge parallel nutzen.
Ein Rechenbeispiel: Kostet die Entrümpelung 2.500 Euro, davon laut Rechnung 1.500 Euro Arbeitskosten und 1.000 Euro Material und Entsorgung, dann sind nur die 1.500 Euro Arbeitskosten begünstigt. Deine Steuerersparnis: 20 Prozent von 1.500 Euro = 300 Euro.
Was ist absetzbar – und was nicht
Das Gesetz ist an dieser Stelle eindeutig: Der Abzug gilt nur für Arbeitskosten (§ 35a Abs. 5 Satz 2 EStG). Alles, was keine Arbeitsleistung ist, bleibt außen vor.
Absetzbar sind damit die reinen Dienstleistungsanteile: die Löhne der Mitarbeiter, die die Wohnung räumen, die Fahrt- und Anfahrtskosten sowie die Kosten für eingesetzte Maschinen und Geräte (etwa Transporter, Hebebühne oder Werkzeug). Auch die auf diese Posten entfallende Mehrwertsteuer zählt mit.
Nicht absetzbar sind dagegen die Materialkosten und – für die Entrümpelung besonders relevant – die Entsorgungs- und Deponiegebühren. Die Kosten dafür, den Sperrmüll auf die Deponie zu bringen und dort abzugeben, erkennt das Finanzamt nicht an, weil es sich nicht um eine im Haushalt erbrachte Arbeitsleistung handelt. Auch der Wert entsorgter Gegenstände oder gekaufte Verpackungsmaterialien fallen nicht darunter.
Praktische Konsequenz: Lass dir die Arbeitskosten auf der Rechnung getrennt ausweisen. Steht auf der Rechnung nur eine Pauschalsumme ohne Aufschlüsselung, erkennt das Finanzamt den Arbeitskostenanteil oft nicht an – und dein Steuervorteil ist weg. Ein seriöser Entrümpelungsbetrieb weist Arbeits-, Fahrt- und Entsorgungskosten deshalb ohnehin separat aus.
Die drei Voraussetzungen: Haushalt, Rechnung, Überweisung
Damit das Finanzamt mitspielt, müssen drei Bedingungen erfüllt sein. Fällt auch nur eine weg, gibt es keinen Abzug.
Erstens – die Leistung muss in deinem Haushalt erbracht werden. § 35a Abs. 4 EStG verlangt, dass die Dienstleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt wird. Das umfasst dein Grundstück inklusive Keller, Dachboden, Garage und Garten. Eine Entrümpelung dieser Bereiche ist also mit abgedeckt.
Zweitens – du brauchst eine ordnungsgemäße Rechnung. Ohne Rechnung kein Abzug. Sie sollte den Arbeitskostenanteil klar erkennbar ausweisen.
Drittens – du musst unbar zahlen. Das Gesetz fordert ausdrücklich, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Überweisung, Dauerauftrag oder Kartenzahlung sind in Ordnung – Barzahlung ist es nicht. Selbst mit perfekter Rechnung: Wer bar bezahlt und keinen Kontobeleg hat, verliert den kompletten Steuervorteil. Heb den Kontoauszug oder Überweisungsbeleg deshalb gut auf; das Finanzamt kann ihn als Nachweis verlangen.
Wo trägst du die Kosten in der Steuererklärung ein?
Seit der Steuererklärung für 2019 gibt es dafür ein eigenes Formular: die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen. Davor wurden die Angaben im Hauptvordruck (Mantelbogen) gemacht.
In diese Anlage trägst du die Arbeitskosten der Entrümpelung als haushaltsnahe Dienstleistung ein. In der Anlage für 2025 stehen haushaltsnahe Dienstleistungen in Zeile 5, Handwerkerleistungen ab Zeile 6. Die genauen Zeilennummern können sich von Jahr zu Jahr leicht verschieben – orientiere dich an der Beschriftung „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ beziehungsweise „Handwerkerleistungen“.
Du gibst dort den Bruttobetrag der begünstigten Arbeitskosten (inklusive Mehrwertsteuer) an. Das Finanzamt berechnet die 20 Prozent und den Höchstbetrag automatisch. Rechnung und Zahlungsnachweis musst du nicht mehr unaufgefordert mitschicken, aber für Rückfragen bereithalten.
Grenzfall: Haushaltsauflösung eines Verstorbenen oder leerstehende Wohnung
Hier wird es kniffliger, denn § 35a EStG verlangt einen eigenen Haushalt. Löst du als Erbe die Wohnung eines Verstorbenen auf, ist das nicht automatisch dein Haushalt.
Bei einer Mietwohnung wird es oft anerkannt: Als Erbe trittst du in das Mietverhältnis ein und führst den Haushalt bis zur Abwicklung des Mietvertrags gewissermaßen fort. In dieser Konstellation lässt sich die Räumung häufig als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen. Bei einer geerbten Eigentumswohnung, die du selbst nicht bewohnst (und auch nicht als Zweit- oder Ferienwohnung nutzt), fehlt es dagegen meist am eigenen Haushalt – dann greift § 35a EStG in der Regel nicht.
Es gibt aber einen zweiten Weg über die Erbschaftsteuer. Räumungs- und Haushaltsauflösungskosten können unter Umständen als Nachlassverbindlichkeiten (Nachlassregelungskosten) den erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb mindern. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Oktober 2020 (Az. II R 30/19) entschieden, dass die Auflösung des Haushalts eines Erblassers zu den abziehbaren Nachlassregelungskosten gehören kann – abzugrenzen von den nicht abziehbaren Kosten der Nachlassverwaltung. Die Finanzverwaltung erkennt solche Kosten typischerweise nur innerhalb eines engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit dem Erbfall an.
Welcher Weg in deinem Fall der richtige ist – § 35a EStG in der Einkommensteuer oder der Abzug als Nachlassverbindlichkeit in der Erbschaftsteuer – hängt stark vom Einzelfall ab. Gerade hier lohnt sich der Gang zum Steuerberater, weil sich schnell mehrere hundert Euro Unterschied ergeben.
So holst du das Maximum heraus
Ein paar praktische Handgriffe entscheiden darüber, ob dein Steuervorteil am Ende ankommt oder verpufft.
Bestehe auf einer Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten. Bitte den Betrieb schon bei der Beauftragung, Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten separat von Material und Entsorgung auszuweisen – das ist die Grundlage für deinen Abzug.
Zahle immer per Überweisung und hebe den Beleg auf. Kein Bargeld, auch nicht in Teilen. Ohne Kontonachweis kein Abzug.
Denke an den Jahresrhythmus. Die Höchstbeträge gelten pro Kalenderjahr. Wer im selben Jahr ohnehin schon andere haushaltsnahe Dienstleistungen (Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst) in die Nähe der 4.000-Euro-Grenze bringt, kann durch eine Verschiebung der Entrümpelung ins Folgejahr unter Umständen mehr herausholen. Für die allermeisten spielt das aber keine Rolle, weil eine Entrümpelung selten den Deckel sprengt.
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Häufige Fragen
Kann ich eine Entrümpelung absetzen, wenn ich zur Miete wohne?
Ja. § 35a EStG steht Mietern genauso offen wie Eigentümern. Entscheidend ist, dass die Leistung in deinem Haushalt erbracht wird – ob dir die Wohnung gehört oder nicht, spielt keine Rolle. Auch als Mieter setzt du die Arbeitskosten als haushaltsnahe Dienstleistung an.
Sind die Entsorgungsgebühren der Entrümpelung absetzbar?
Nein. Das Gesetz begünstigt nur Arbeitskosten (§ 35a Abs. 5 Satz 2 EStG). Deponie- und Entsorgungsgebühren sowie Materialkosten sind ausdrücklich nicht absetzbar. Nur die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten zählen – lass sie dir auf der Rechnung getrennt ausweisen.
Was passiert, wenn ich die Entrümpelung bar bezahlt habe?
Dann gibt es keinen Steuervorteil. § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG verlangt, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers erfolgt ist. Barzahlung schließt den Abzug komplett aus – auch mit korrekter Rechnung. Zahle deshalb immer per Überweisung und hebe den Beleg auf.
Zählt die Entrümpelung als haushaltsnahe Dienstleistung oder als Handwerkerleistung?
In der Regel als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 EStG – mit dem höheren Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr. Nur reine Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsarbeiten (etwa nachträgliches Streichen) fallen unter die Handwerkerleistungen nach Abs. 3 mit maximal 1.200 Euro.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Angaben zu Höchstbeträgen, Fristen und Formularzeilen können sich durch Gesetzesänderungen oder neue Verwaltungsanweisungen ändern. Für deinen konkreten Fall – besonders bei Erbschaften, Nachlassverbindlichkeiten und leerstehenden Wohnungen – wende dich an einen Steuerberater, einen Lohnsteuerhilfeverein oder dein Finanzamt.
Quellen
- Haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro Steuerermäßigung (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG).
- Handwerkerleistungen: 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro Steuerermäßigung (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG).
- Die Leistung muss in einem in der EU oder dem EWR liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG).
- Der Abzug gilt nur für Arbeitskosten – Material und Entsorgung sind nicht begünstigt (§ 35a Abs. 5 Satz 2 EStG).
- Voraussetzung sind eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers – keine Barzahlung (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).
- Seit 2019 gibt es die separate Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen; für 2025 stehen haushaltsnahe Dienstleistungen in Zeile 5, Handwerkerleistungen ab Zeile 6.
- Die Auflösung des Haushalts eines Erblassers kann als Nachlassregelungskosten zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten zählen; abzugrenzen von der nicht abziehbaren Nachlassverwaltung (BFH, Urteil vom 14.10.2020, II R 30/19).
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