Welche Kündigungsfrist gilt beim Umzug ins Pflegeheim?
Beim unbefristeten Mietvertrag gilt die gesetzliche Frist von drei Monaten, ein Sonderkündigungsrecht gibt es nicht. Ein außerordentliches Kündigungsrecht sieht das Gesetz etwa beim Tod des Mieters vor (§ 564 BGB), für den Umzug ins Heim nicht. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter eingehen und wirkt zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 573c Abs. 1 BGB). Maßgeblich ist der Zugang, nicht das Absendedatum (§ 130 BGB).
Anders als für Vermieter verlängert sich die gesetzliche Frist für Mieter auch nach Jahrzehnten in derselben Wohnung nicht. Bis zum Fristende ist die Miete fällig, auch wenn die Wohnung leer steht: Wer aus persönlichen Gründen an der Nutzung gehindert ist, wird von der Miete nicht befreit (§ 537 Abs. 1 BGB). Je früher die Kündigung rausgeht, desto kürzer fallen Heimkosten und Miete parallel an.
- Beispiel: Geht die Kündigung bis zum dritten Werktag im März beim Vermieter ein, endet der Mietvertrag am 31. Mai. Kommt sie einen Tag zu spät, endet er erst am 30. Juni.
- Form: Die Kündigung braucht die Schriftform (§ 568 BGB), also in der Regel einen eigenhändig unterschriebenen Brief (§ 126 BGB). Eine einfache E-Mail oder WhatsApp-Nachricht reicht nicht.
- Zugang beweisen: per Bote oder Einwurf-Einschreiben zustellen und eine Kopie aufbewahren.
- Alte Mietverträge: Längere Fristen zulasten des Mieters sind grundsätzlich unwirksam (§ 573c Abs. 4 BGB). Vor dem 1. September 2001 vertraglich vereinbarte Fristen können aber weiter gelten – außer ein Formularvertrag hat nur die damaligen gesetzlichen Fristen übernommen, dann bleibt es bei drei Monaten (Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB). Im Zweifel hilft der Mieterverein.
Früher raus: Aufhebungsvertrag oder Nachmieter?
Wer nicht drei Monate doppelt zahlen will, fragt den Vermieter nach einem Mietaufhebungsvertrag: Darin legen beide gemeinsam fest, wann das Mietverhältnis endet, ohne die Kündigungsfrist abzuwarten. Einen Anspruch darauf gibt es nicht, der Vermieter muss nicht zustimmen. Halte eine Einigung schriftlich fest – das ist im Streitfall leichter zu beweisen. Ein Betreuer braucht dafür die Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Ähnlich beim Nachmieter: Ohne Nachmieterklausel muss der Vermieter den Mieter regelmäßig nicht vorzeitig entlassen, selbst wenn dieser einen Nachmieter stellt. Bei einem unbefristeten Vertrag mit Dreimonatsfrist liegt laut bayerischem Justizministerium nur in den seltensten Fällen ein Härtefall vor, der einen Anspruch begründet – anders kann es bei einem mehrjährigen Zeitmietvertrag oder Kündigungsverzicht sein.
Als Verhandlungsangebot kann ein Nachmieter trotzdem helfen. Überzeugend ist jemand, der den bestehenden Vertrag vorbehaltlos übernimmt und ein sicheres Einkommen hat. Lässt der Vermieter ihn vor Fristende einziehen, muss der bisherige Mieter für diese Zeit grundsätzlich keine Miete mehr zahlen (§ 537 Abs. 2 BGB).
Wer darf kündigen und räumen, wenn die Person es nicht mehr selbst kann?
Ist deine Mutter oder dein Vater noch geschäftsfähig, kündigt sie oder er selbst – oder erteilt jetzt eine Vorsorgevollmacht. Damit lässt sich eine gerichtliche Betreuung vermeiden. Ein automatisches Vertretungsrecht haben weder Kinder noch Ehepartner. Das seit 2023 geltende Notvertretungsrecht für Ehegatten (§ 1358 BGB) gilt nur für Gesundheitsangelegenheiten, nicht für Mietvertrag oder Haushaltsauflösung.
Mit Vorsorgevollmacht kündigt und räumt die bevollmächtigte Person, sofern die Vollmacht das abdeckt. Im Formular des Bundesjustizministeriums ist das ein eigener Punkt: Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag einschließlich Kündigung wahrnehmen und den Haushalt auflösen. Eine Genehmigung des Gerichts braucht ein Bevollmächtigter dafür nicht. Zeig dem Vermieter die Vollmachtsurkunde im Original, am besten bei persönlicher Übergabe der Kündigung – ohne Vorlage kann er die Kündigung unverzüglich zurückweisen (§ 174 BGB).
Ohne Vollmacht kann das Betreuungsgericht beim Amtsgericht einen rechtlichen Betreuer bestellen, meist auf Anregung Dritter, etwa von Angehörigen. Das Verfahren braucht Zeit; in Eilfällen kann das Gericht per einstweiliger Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen (§ 300 FamFG). Seit der Betreuungsrechtsreform 2023 schützt § 1833 BGB die Wohnung stärker als zuvor: Ein Betreuer darf sie grundsätzlich nur aufgeben, wenn das dem Willen der betreuten Person entspricht. Gegen ihren Willen nur bei erheblicher Gefahr, etwa wenn die Wohnung trotz aller Mittel nicht mehr zu finanzieren ist oder die Versorgung zu Hause trotz ambulanter Dienste die Gesundheit erheblich gefährden würde.
- Der Betreuer muss die geplante Wohnungsaufgabe dem Gericht unverzüglich anzeigen, mit Gründen und der Sichtweise der betreuten Person (§ 1833 Abs. 2 BGB).
- Für die Kündigung und für einen Aufhebungsvertrag braucht er die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1833 Abs. 3 BGB). Ohne sie ist die Kündigung unwirksam (§ 1858 Abs. 1 BGB).
- Die Genehmigung wird erst mit Rechtskraft wirksam (§ 40 Abs. 2 FamFG). Erst danach kündigen – eine vorher erklärte Kündigung ist unwirksam.
- Die rechtskräftige Genehmigung zusammen mit der Kündigung vorlegen, sonst kann der Vermieter zurückweisen (§ 1858 Abs. 2 BGB).
Was passiert mit Möbeln und Erinnerungsstücken – und was darf mit ins Heim?
Welche eigenen Möbel ins Zimmer dürfen, klärst du früh mit dem Heim – davon hängt ab, was aus der Wohnung mitkommt. Neben Kleidung und Hilfsmitteln sind das vor allem Fotoalben, Bilder und Erinnerungsstücke, oft auch Radio oder Fernseher und, wenn möglich, ein vertrautes Möbelstück wie der Lieblingssessel.
Bezieh die betroffene Person ein und frag, was ihr wichtig ist. Für Betreuer ist das Pflicht: Sie müssen die Wünsche der betreuten Person feststellen und ihnen grundsätzlich entsprechen (§ 1821 Abs. 2 BGB). Vorsicht beim Verschenken an die Familie: Ein Betreuer braucht dafür die Genehmigung des Betreuungsgerichts, außer die Zuwendung ist nach den Lebensverhältnissen der Person angemessen oder ein übliches Gelegenheitsgeschenk (§ 1854 Nr. 8 BGB). Ein Bevollmächtigter darf nur verschenken, soweit die Vollmacht es erlaubt.
Für alles Übrige hilft eine klare Sortierung, bevor die Räumung beginnt:
- Mit ins Heim: was das Heim erlaubt und im Alltag gebraucht wird, dazu Fotos und Erinnerungsstücke
- An die Familie: Erbstücke und Wunschstücke – wer was bekommt, schriftlich festhalten
- Verkaufen oder spenden: gut erhaltene Möbel, Geschirr, Bücher. Verwertbares rechnen wir bei der Räumung auf den Preis an.
- Entsorgen: alles Übrige, Keller und Dachboden eingeschlossen
- Vorher sichern: Ausweis, Vollmachten, Patientenverfügung, Testament, Renten- und Versicherungsunterlagen; Kopien fürs Heim, Originale an einen sicheren Ort oder zur vertretungsberechtigten Person
Was kostet die Wohnungsauflösung und wer zahlt sie?
Was die Räumung kostet, hängt vor allem davon ab, wie voll die Wohnung ist, in welcher Etage sie liegt und was entsorgt werden muss. Einen verbindlichen Festpreis nennen wir nach der kostenlosen Besichtigung; verwertbare Gegenstände senken ihn über die Wertanrechnung. Hinzu kommt die Miete bis zum Ende der Kündigungsfrist.
Bezahlt wird aus Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person, denn sie ist Mieterin oder Mieter und muss die Wohnung nach Vertragsende zurückgeben (§ 546 BGB). Beauftragst du die Räumung als Bevollmächtigter, dann ausdrücklich in ihrem Namen: Wer nicht erkennbar in fremdem Namen handelt, verpflichtet sich selbst (§ 164 BGB).
Reichen Rente und Ersparnisse für das Heim nicht, kommt Hilfe zur Pflege vom Sozialamt infrage – aber nur, soweit eigenes Einkommen und Vermögen nicht genügen, bei Verheirateten auch die des nicht getrennt lebenden Ehepartners (§§ 2, 61 SGB XII). Geschützt bleiben unter anderem angemessener Hausrat, Familien- und Erbstücke, deren Verkauf eine besondere Härte wäre, und kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bis 10.000 Euro je volljähriger Person (§ 90 Abs. 2 SGB XII, Betrag laut Durchführungsverordnung). Unterhalt von Kindern berücksichtigt das Sozialamt nur, wenn deren Jahresgesamteinkommen 100.000 Euro übersteigt (§ 94 Abs. 1a SGB XII).
Wichtig: Sozialhilfe setzt erst ein, sobald dem Sozialamt bekannt wird, dass die Voraussetzungen vorliegen (§ 18 SGB XII) – melde dich also früh. Ob es auch Auflösungskosten oder die Miete während der Kündigungsfrist übernimmt, klär vor der Beauftragung mit dem Sozialamt und lass dir die Antwort schriftlich geben.
Steuerlich hilft die Räumung selbst meist nicht: Die Haushaltsauflösung führt das Bundesfinanzministerium in seiner Liste zu § 35a EStG als nicht begünstigt. Begünstigt sein können einzelne Leistungen wie Umzug, Reinigung oder Renovierung beim Auszug, aber nur im Haushalt der steuerpflichtigen Person, hier also deines Elternteils – eine Mietwohnung zählt laut Bundesfinanzministerium bis zum Ende der Kündigungsfrist dazu. Dann mindern 20 Prozent der Arbeitskosten die Einkommensteuer, bei haushaltsnahen Dienstleistungen um höchstens 4.000 Euro im Jahr (für Renovierungsarbeiten gilt ein eigener, niedrigerer Höchstbetrag), nur mit Rechnung und Überweisung. Nutzen kann das in der Regel nur der Elternteil, soweit er Einkommensteuer zahlt; auch Heimkosten sind nur bei ihm teilweise begünstigt. Details erklärt unser Ratgeber zur steuerlichen Absetzbarkeit.
Zeitplan und Checkliste: So gehst du vor
Fang mit der Auflösung an, sobald der Heimplatz sicher und der Heimvertrag unterschrieben ist – auch wenn der Einzug noch Wochen entfernt ist. Kommt alles plötzlich, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um in einer akuten Pflegesituation die Versorgung eines nahen Angehörigen zu organisieren (§ 2 PflegeZG). Ohne Lohnfortzahlung zahlt die Pflegeversicherung des Angehörigen auf unverzüglichen Antrag Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a Abs. 3 SGB XI).
- Sofort: Vertretung klären (Vollmacht prüfen oder Betreuung beim Amtsgericht anregen) und bei der Pflegekasse den Antrag auf vollstationäre Pflege stellen – Leistungen gibt es erst ab Antragstellung (§ 33 SGB XI). Reicht das Geld nicht, auch das Sozialamt einschalten.
- Kündigung: Mietvertrag prüfen (Befristung, Kündigungsverzicht, Nachmieterklausel), schriftlich kündigen – als Betreuer erst nach rechtskräftiger Genehmigung – und parallel mit dem Vermieter über einen früheren Auszug sprechen
- Vor dem Umzug: mit dem Heim abstimmen, welche Möbel mitdürfen, gemeinsam auswählen, Dokumente und Erinnerungsstücke sichern
- Verträge: Strom, Gas, Telefon, Internet, Hausnotruf und Daueraufträge zum Mietende kündigen, Hausratversicherung prüfen, Rundfunkbeitrag abmelden – bei vollstationärer Pflege im Heim besteht laut Beitragsservice keine Anmeldepflicht, eine Befreiung ist nicht nötig
- Post und Meldeamt: Nachsendeauftrag einrichten, Ummeldung mit dem Bürgerbüro klären
- Vor dem Mietende: Besichtigung und Festpreisangebot einholen, Räumungstermin rechtzeitig legen, klären, ob renoviert werden muss
- Übergabe: mit Protokoll, Zählerständen und allen Schlüsseln
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Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Miet-, Betreuungs- und Sozialrecht hängen stark vom Einzelfall ab. Bei Fragen zu Kündigung und Mietvertrag helfen Mietervereine oder eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt, bei Vollmacht und Betreuung Betreuungsvereine, die örtliche Betreuungsbehörde oder das Betreuungsgericht, bei Anträgen auf Pflegeleistungen und Hilfe zur Pflege ein Pflegestützpunkt oder das zuständige Sozialamt, bei Steuerfragen eine Steuerberaterin bzw. ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein.

Geschrieben von
Frank van der Sande
Geschäftsführer der Lampei & van der Sande GbR – Entrümpelungsdienst mit Sitz in Langenfeld (Rheinland), seit 1998 im Einsatz, über 10.000 Entrümpelungen. Jede Zahl und jede Frist in unseren Ratgebern ist mit einer Quelle belegt.
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- 1.Für den Umzug wegen Pflegebedürftigkeit gibt es kein Sonderkündigungsrecht: Es gilt die gesetzliche Frist von drei Monaten, der Vermieter muss den Mieter nicht vorzeitig aus dem Vertrag lassen.
- 2.Ein außerordentliches Kündigungsrecht sieht das Gesetz beim Tod des Mieters vor (§ 564 BGB).
- 3.Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen und wirkt zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 573c Abs. 1 Satz 1 BGB); daraus folgt das Beispiel März → 31. Mai.
- 4.Längere Kündigungsfristen nach langer Mietdauer gelten nur für den Vermieter (§ 573c Abs. 1 Satz 2 BGB).
- 5.Vertragliche Abweichungen von der Kündigungsfrist zulasten des Mieters sind unwirksam (§ 573c Abs. 4 BGB).
- 6.Vor dem 1. September 2001 vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen bleiben wirksam (Art. 229 § 3 Abs. 10 Satz 1 EGBGB).
- 7.Ausnahme: Wurden nur die alten gesetzlichen Fristen per Formularvertrag (AGB) übernommen, gilt für Kündigungen ab dem 1. Juni 2005 die Dreimonatsfrist (Art. 229 § 3 Abs. 10 Satz 2 EGBGB).
- 8.Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung beim Vermieter (§ 130 Abs. 1 BGB).
- 9.Die Miete ist bis Vertragsende zu zahlen, auch wenn der Mieter die Wohnung aus persönlichen Gründen nicht mehr nutzt (§ 537 Abs. 1 BGB).
- 10.Überlässt der Vermieter die Wohnung vor Fristende einem Nachmieter, muss der bisherige Mieter für diese Zeit keine Miete zahlen (§ 537 Abs. 2 BGB).
- 11.Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB).
- 12.Schriftform heißt eigenhändige Namensunterschrift auf der Urkunde (§ 126 Abs. 1 BGB) – eine einfache E-Mail oder Messenger-Nachricht erfüllt sie nicht.
- 13.Mit einem Mietaufhebungsvertrag lässt sich das Mietverhältnis beenden, ohne die dreimonatige Kündigungsfrist abzuwarten.
- 14.Der Vermieter ist nicht verpflichtet, einen Mietaufhebungsvertrag zu schließen.
- 15.Ein schriftlicher Aufhebungsvertrag ist leichter zu beweisen als eine mündliche Einigung.
- 16.Ohne Vereinbarung muss der Vermieter den Mieter auch bei Stellung eines Nachmieters regelmäßig nicht vorzeitig entlassen (Bayerisches Staatsministerium der Justiz).
- 17.Ist im Vertrag vereinbart, dass ein Ersatzmieter gestellt werden kann (Nachmieterklausel), ermöglicht das ein vorzeitiges Ende; andernfalls muss der Vermieter den Mieter nur in Ausnahmefällen gegen Stellung eines Nachmieters entlassen (Bayerisches Staatsministerium der Justiz).
- 18.Bei einem unbefristeten Mietvertrag mit dreimonatiger Kündigungsfrist liegt nur in den seltensten Fällen ein Härtefall vor, der einen Anspruch auf vorzeitige Entlassung begründet.
- 19.Anders kann es bei einem mehrjährigen Zeitmietvertrag oder einem vereinbarten Kündigungsverzicht sein.
- 20.Ein zumutbarer Nachmieter tritt vorbehaltlos in den bestehenden Vertrag ein und hat sichere Einkommensverhältnisse.
- 21.Eine Vorsorgevollmacht kann nur eine volljährige, geschäftsfähige Person erteilen.
- 22.Eine gerichtliche Betreuung lässt sich vermeiden, wenn die Person bereits eine Vorsorgevollmacht erteilt hat oder noch erteilen kann.
- 23.Weder Ehepartner noch Kinder können ohne Vollmacht rechtsverbindlich vertreten.
- 24.Das seit 1. Januar 2023 geltende Ehegattennotvertretungsrecht (§ 1358 BGB) betrifft nur Gesundheitsangelegenheiten, nicht die Vermögenssorge.
- 25.Das Vollmachtsformular des Bundesjustizministeriums enthält einen eigenen Punkt für Mietvertrag, Kündigung und Haushaltsauflösung.
- 26.Bevollmächtigte unterliegen – bis auf wenige Genehmigungspflichten in der Personensorge – keiner gerichtlichen Kontrolle; für die Kündigung brauchen sie keine Genehmigung.
- 27.Die bevollmächtigte Person muss die Vollmachtsurkunde im Original vorweisen können.
- 28.Ohne Vorlage der Vollmachtsurkunde kann der Vermieter die Kündigung eines Bevollmächtigten unverzüglich zurückweisen (§ 174 BGB).
- 29.Zuständig für die Betreuerbestellung ist das Amtsgericht (Betreuungsgericht); das Verfahren wird meist auf Anregung Dritter, etwa von Angehörigen, eingeleitet.
- 30.Das Betreuungsverfahren braucht Zeit; in Eilfällen kann das Gericht per einstweiliger Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen.
- 31.Rechtsgrundlage für den vorläufigen Betreuer ist die einstweilige Anordnung nach § 300 Abs. 1 FamFG; Voraussetzung ist u. a. ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden.
- 32.Nach dem seit 1. Januar 2023 geltenden § 1833 BGB ist die Aufgabe der Wohnung durch den Betreuer grundsätzlich nur zulässig, wenn sie dem Willen der betreuten Person entspricht.
- 33.Mit der Reform 2023 wurde der Schutz der selbst genutzten Wohnung betreuter Menschen stärker ausgestaltet als bisher.
- 34.Gegen den Willen der betreuten Person darf die Wohnung nur bei erheblicher Gefahr für sie oder ihr Vermögen aufgegeben werden.
- 35.Beispiele für eine solche Gefahr: Die Wohnung ist trotz aller Mittel nicht zu finanzieren, oder die Versorgung zu Hause würde trotz ambulanter Dienste die Gesundheit erheblich gefährden (§ 1833 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- 36.Der Betreuer muss die beabsichtigte Wohnungsaufgabe dem Betreuungsgericht unverzüglich anzeigen (§ 1833 Abs. 2 BGB).
- 37.Für die Kündigung und für einen Aufhebungsvertrag braucht der Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1833 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BGB); die §§ 1855 bis 1858 BGB gelten entsprechend (Satz 2).
- 38.Auch für die Vermietung des selbst genutzten Wohnraums und für einen mit der Wohnungsaufgabe verbundenen Grundstücksverkauf braucht der Betreuer die Genehmigung (§ 1833 Abs. 3 Nr. 3 und 4 BGB).
- 39.Eine Kündigung des Betreuers ohne die erforderliche Genehmigung ist unwirksam (§ 1858 Abs. 1 BGB, anwendbar über § 1833 Abs. 3 Satz 2 BGB); eine vor Rechtskraft der Genehmigung erklärte Kündigung erfolgt ohne wirksame Genehmigung.
- 40.Legt der Betreuer die Genehmigung nicht vor, kann der Vermieter die Kündigung unverzüglich zurückweisen (§ 1858 Abs. 2 BGB).
- 41.Die gerichtliche Genehmigung eines Rechtsgeschäfts wird erst mit Rechtskraft wirksam (§ 40 Abs. 2 FamFG).
- 42.Welche Möbel mit ins Heim dürfen, ist mit dem Heim zu klären; typische persönliche Gegenstände sind Erinnerungsstücke, Bilder, Fotoalben, Radio, Fernseher und – falls möglich – Möbel.
- 43.Die betroffene Person sollte einbezogen und gefragt werden, welche Gegenstände mitkommen sollen.
- 44.Betreuer müssen die Wünsche der betreuten Person feststellen und ihnen grundsätzlich entsprechen (§ 1821 Abs. 2 BGB).
- 45.Schenkungen aus dem Vermögen der betreuten Person brauchen die Genehmigung des Betreuungsgerichts, außer sie sind angemessen oder übliche Gelegenheitsgeschenke (§ 1854 Nr. 8 BGB).
- 46.Ob ein Bevollmächtigter verschenken darf, regelt die Vollmacht; das BMJV-Formular hat dafür einen eigenen Punkt.
- 47.Wichtige Dokumente kopieren und Originale an einem geschützten Ort oder bei einer vertretungsberechtigten Person hinterlegen.
- 48.Der Mieter ist verpflichtet, die Wohnung nach Vertragsende zurückzugeben (§ 546 Abs. 1 BGB).
- 49.Wer nicht erkennbar in fremdem Namen handelt, wird selbst verpflichtet (§ 164 Abs. 2 BGB).
- 50.Sozialhilfe ist nachrangig: Zuerst sind eigenes Einkommen und Vermögen einzusetzen (§ 2 Abs. 1 SGB XII).
- 51.Hilfe zur Pflege gibt es, soweit die Mittel nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen – bei Verheirateten auch dem des nicht getrennt lebenden Ehepartners – aufgebracht werden können (§ 61 SGB XII).
- 52.Kleinere Barbeträge und Geldwerte bis 10.000 Euro je volljähriger Person sind geschützt (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V. m. § 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII).
- 53.Angemessener Hausrat sowie Familien- und Erbstücke, deren Verkauf eine besondere Härte wäre, müssen nicht verwertet werden (§ 90 Abs. 2 Nr. 4 und 6 SGB XII).
- 54.Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern werden nur berücksichtigt, wenn deren Jahresgesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII).
- 55.Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Sozialamt bekannt wird, dass die Voraussetzungen vorliegen (§ 18 Abs. 1 SGB XII).
- 56.Hilfe zur Pflege rechtzeitig beim Sozialamt beantragen; für die Zeit davor gibt es keine Leistung.
- 57.Haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro Steuerermäßigung im Jahr (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG).
- 58.Auch Heimkosten sind begünstigt, soweit sie Kosten für Dienstleistungen enthalten, die mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG).
- 59.Heimkosten sind nur bei der Person begünstigt, die selbst im Heim untergebracht ist – nicht bei Angehörigen, die die Kosten tragen (BFH, Urteil vom 3. April 2019, VI R 19/17).
- 60.Die Leistung muss im Haushalt der steuerpflichtigen Person erbracht werden (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG) – bei der Wohnung des Elternteils also in dessen Haushalt, nicht in dem des Kindes.
- 61.Eine Mietwohnung gehört nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums bis zu dem Zeitpunkt, auf den gekündigt wurde, zum Haushalt (BMF-Schreiben zu § 35a EStG, Rdnr. 3, im Amtlichen Einkommensteuer-Handbuch).
- 62.Die Ermäßigung wirkt nur, soweit Einkommensteuer anfällt: Ein Überhang führt nicht zu einer negativen Einkommensteuer (Erstattung).
- 63.Begünstigt sind nur Arbeitskosten; Voraussetzung sind Rechnung und Zahlung auf das Konto des Leistenden (§ 35a Abs. 5 Satz 2 und 3 EStG).
- 64.Mit der Auflösung beginnen, sobald der Heimplatz sicher und der Heimvertrag unterschrieben ist.
- 65.Beschäftigte dürfen bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben, um in einer akuten Pflegesituation die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren (§ 2 Abs. 1 PflegeZG).
- 66.Wer für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung keine Entgeltfortzahlung beanspruchen kann, hat Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a Abs. 3 Satz 1 SGB XI).
- 67.Das Pflegeunterstützungsgeld ist unverzüglich zu beantragen und wird von der Pflegekasse bzw. Pflegeversicherung des pflegebedürftigen Angehörigen gezahlt (§ 44a Abs. 3 Satz 3 SGB XI).
- 68.Bei der Pflegekasse rechtzeitig einen Antrag auf vollstationäre Pflege stellen.
- 69.Leistungen der Pflegeversicherung gibt es auf Antrag und ab Antragstellung (§ 33 Abs. 1 SGB XI).
- 70.Wer vollstationär in einem Pflegeheim wohnt, ist nicht anmeldepflichtig; beim Auszug in ein Pflegeheim wird die bisherige Wohnung abgemeldet, eine Befreiung muss nicht beantragt werden (ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice).
- 71.Soll ein Bevollmächtigter ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung verkaufen, muss die Vorsorgevollmacht für das Grundbuchamt öffentlich beglaubigt sein.
- 72.Hilfe beim Formulieren einer Vollmacht bieten Betreuungsvereine und örtliche Betreuungsbehörden.
- 73.Für Beratung zu Anträgen bei Pflegekasse und Sozialamt kann man einen Pflegestützpunkt aufsuchen.
- 74.Anlage 1 zum BMF-Schreiben zu § 35a EStG: Entsorgungsleistung nur als Nebenleistung begünstigt, als Hauptleistung nicht; Haushaltsauflösung, Müllabfuhr (Entsorgung im Vordergrund) und Sperrmüllabfuhr sind jeweils nur in der Spalte „nicht begünstigt“ angekreuzt (Tabellentext in Lesereihenfolge).
- 75.Anlage 1 zum BMF-Schreiben zu § 35a EStG: begünstigt sind u. a. die Reinigung des Haushalts und Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen (Tabellentext in Lesereihenfolge).
- 76.Nach einem Umzug gelten Renovierungsarbeiten des ausziehenden Mieters bei engem zeitlichem Zusammenhang noch als im Haushalt erbracht (BMF-Schreiben zu § 35a EStG, Rdnr. 3).
- 77.Für Handwerkerleistungen gilt ein eigener Höchstbetrag von 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG, geltende Fassung).